Untersuchungshaft | Zwangsmassnahmen/Haft
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Beschluss vom 6.Juni 2023BEK 2023 67MitwirkendKantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann,Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.In SachenA.________,Beschuldigter und Beschwerdeführer,amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________,gegenStaatsanwaltschaft,1. Abteilung, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwalt C.________,betreffendUntersuchungshaft(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Zwangsmassnahmengericht vom 12. Mai 2023, ZME 2023 57);-hat die Beschwerdekammer,nachdem sich ergeben und in Erwägung:1.Die Staatsanwaltschaft führt gegen den am 9. Mai 2023 festgenommenen (U-act. 4.1.001) Beschuldigten eine Strafuntersuchung wegen Verdachts auf sexuelle Handlungen mit einer Dreizehnjährigen. Er soll sie am 7. Mai 2023 gegen ihren Willen auf den Mund geküsst, ihre Lippen gesaugt, ihr mit der Hand vom Halsausschnitt her unter das T-Shirt einige Sekunden lang an die nackte Brust und dann über der Unterwäsche in die Hosen gefasst haben (Vi-act. 1 und U-act. 8.1.003). Dem Haftantrag der Staatsanwaltschaft entsprechend ordnete der Einzelrichter am Zwangsmassnahmengericht am 12. Mai 2023 gegen den Beschuldigten Untersuchungshaft bis am 8. August 2023 an. Mit rechtzeitiger Beschwerde vom 22. Mai 2023 beantragt der Beschuldigte seine umgehende Haftentlassung, eventualiter die Anordnung geeigneter Ersatzmassnahmen. Die Staatsanwaltschaft verlangt die vollumfängliche kostenfällige Abweisung der Beschwerde (KG-act. 5).2.Der Vorderrichter bejahte den allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts und den speziellen Haftgrund der Fluchtgefahr. Die Verhältnismässigkeit der Anordnung von Untersuchungshaft erwog er nicht. Der Beschuldigte bestreitet begründet die Fluchtgefahr und macht zudem geltend, die Anordnung von Untersuchungshaft sei nicht verhältnismässig.a)Das Verhältnismässigkeitsprinzip ist bei Zwangsmassnahmen allgemein aufgrund des Gesetzes in drei Richtungen zu beurteilen: nach der Qualität des Tatverdachts (
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann,Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________,Beschuldigter und Beschwerdeführer,amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________,gegenStaatsanwaltschaft,1. Abteilung, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwalt C.________,
betreffend
Untersuchungshaft